Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 60 Anforderungen an die Satzung

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen123 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/60#abs-1 (1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/60#abs-2 (2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.

§ 59 § 60a